Satzung

Automobil-Club Münster e. V. im ADAC

§ 1 Name und Sitz

(1) Der 1919 in Münster gegründete Verein führt den Namen „Automobil-Club Münster e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
(2) Der Verein bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern. Seine Kurzfassung lautet „AC Münster im ADAC“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Der Ortsclub betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC sowie des ADAC Westfalen und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
(2) Er setzt sich für den Fortschritt auf dem Gebiet des Verkehrs, insbesondere des Straßenverkehrswesens, für den Tourismus, für den Motorsport, für die Verkehrserziehung und – aufklärung, für den ständigen Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und für diese, insbesondere auch als Verbraucher, ein; er nimmt insoweit auf die Verkehrspolitik Einfluss, enthält sich aber jeglicher parteipolitischer Betätigung.
(3) Seine Aufgaben sind demgemäss insbesondere:
a) Einwirkung auf Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit zur Verbesserung von Verordnungen und Verfügungen sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung einer reibungslosen Abwicklung des Verkehrs, ferner Mitwirkung bei behördlichen Maß- nahmen zur Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere Verkehrsschauen.
b) Förderung von Maßnahmen zur Verbilligung der Haltung und des Betriebes von sowie des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
c) Förderung des Motorsports und im Zusammenhang damit Durchführung und Überwachung motorsportlicher Veranstaltungen aller Art nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen.
d) Aufklärung der Mitglieder und anderer Verkehrsteilnehmer über die Verkehrsgesetze sowie Anleitung zum verkehrsgerechten Verhalten.
e) Förderung von Freizeit und Geselligkeit.
(4) Der Ortsclub fördert im Rahmen seiner Satzung die Eigenständigkeit seiner Sportjugend. Den Mitgliedern der Jugendgruppe werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsclubs.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Auslagen, die von Amtsträgern oder von Mitgliedern im Interesse des Ortsclubs gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 4 Zugehörigkeit

Der Ortsclub ist Mitglied im
– Stadtsportbund Münster e. V. (Jugendgruppe),
– LandesSportBund Nordrhein-Westfalen,
– Sporthilfe e.V. im LandesSportBund NRW.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(2) Der Ortsclub unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Mitglieder,
b) Familienmitglieder: Hierzu gehören die Ehefrau/mann, Lebensgefährte/in von Mitgliedern sowie Kinder, die im Haushalt des Mitgliedes wohnen und/oder noch keine Berufstätigkeit ausüben.
c) Ehrenmitglieder.
(3) Der Ortsclub ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen beim ADAC Westfalen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
(5) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Im Falle der Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Beiträge

(1) Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und gegebenenfalls Umlagen, deren Höhe in Euro und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1.1. eines Jahres zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Ortsclub.
(2) Der Austritt kann nur, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Der Ausschluss erfolgt
a) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
b) wenn er im Interesse des Ortsclubs wegen vereinsschädigenden Verhaltens notwendig ist,
c) wenn er im Interesse des ADAC oder des ADAC Westfalen notwendig ist.
(4) Für den Ausschluss nach Absatz 3 Buchstaben b) und c) ist die Zweidrittelmehrheit des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
(5) Der Ausschluss nach Absatz 3 Buchstabe c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Westfalen ausgesprochen werden.

§ 9 Organe

(1) Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Ortsclubs sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.
(2) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitglieder des Vorstandes des ADAC Westfalen, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird als
a) Ordentliche Mitgliederversammlung oder
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Ortsclubmitglieder unter 16 Jahren können der Mitgliederversammlung in Begleitung von Erziehungsberechtigten beiwohnen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Westfalen stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des jeweiligen Mitgliedes einzuladen.
(4) Der ADAC Westfalen ist unter Vorlage der Tagesordnung ebenfalls mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief einzuladen.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
(6) Stimmberechtigt sind alle Ortsclubmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit ein/e Versammlungsleiter/in gewählt wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
(8) Bei zugelassenen Dringlichkeitsanträgen, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
(9) Die Wahlen und Entscheidungen zu Anträgen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
(10) Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
(11) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen auf
a) Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Westfalen,
b) Antrag von mindestens einem Drittel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Ortsclubs.
(12) In einer Niederschrift sind mindestens die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen festzuhalten. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC Westfalen ist innerhalb von 14 Tagen eine Kopie zu übersenden.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. Vorsitzende/r,
2. Touristikleiter/in,
3. Sportleiter/in,
4. Schriftführer/in,
5. Schatzmeister/in,
6. Pressereferent/in,
7. Jugendgruppenleiter/in,
8. stellvertretende/r Jugendgruppenleiter/in
9. stellvertretende/r Touristikleiter/in
10. stellvertretende/r Sportleiter
11. Verkehrsreferent/in.
Die Mitglieder des Vorstandes zu 8. bis 11. können auch als Beisitzer (ohne Aufgabenbereich) benannt werden.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung aus den Vorstandsmitgliedern zu 2. bis 5. mit einfacher Stimmenmehrheit jährlich gewählt und kann mit Zweidrittelmehrheit wieder abberufen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jugendgruppenleiter/in und stellvertretende/r Jugendgruppenleiter/in werden durch die Jugendversammlung gewählt, deren Bestätigung es in der Mitgliederversammlung bedarf. Mit Ablauf von zwei Jahren scheiden die Mitglieder im Wechsel aus, und zwar in Jahren mit gerader Jahreszahl die unter ungeraden Ziffern, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die unter geraden Ziffern genannten. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.
(4) Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen. Der Ortsclub wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dies sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, die in § 11 Abs. 1 zu Ziffern 2. bis 5. aufgeführt sind oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Ortsclub gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied (§11, Ziffer 5, Abs. 1) zu vertreten.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Be- schlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Sachverständige und Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen.
(7) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließ- lich über den ADAC Westfalen geführt werden

§ 12 Haftung

(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Ortsclub daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Ortsclubbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Ortsclubs Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Ortsclub Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigenen Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus seinem Amt aus, ist möglichst bald ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtzeit mit der des Vorgängers endet. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom ADAC Westfalen genehmigt ist.
(2) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen sind Grundlage dieser Satzung.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(3) Das verbleibende Vermögen verfällt an die gemeinnützige „ADAC-Luftrettung GmbH“, München, zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Münster/Westfalen, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC Westfalen eine andere Zuständigkeit ergibt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Automobil-Club Münster e.V. im ADAC am 23.02.2018 angenommen und tritt, nach Genehmigung durch den ADAC Westfalen, mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

                                                                                                                                          Münster, 23. Februar 2018

JUGENDORDNUNG
Automobil-Club Münster e. V. im ADAC

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendgruppe des Automobil-Club Münster e. V. im ADAC (AC Münster im ADAC) sind auf besonderen Antrag und gegen gesonderten Beitrag Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendgruppe. Der AC Münster im ADAC erkennt die Eigenständigkeit seiner Jugendgruppe an, für die die Jugendordnung verbindlich ist. Er beschließt die nachstehende Jugendordnung der Jugendgruppe als Teil der Satzung des AC Münster im ADAC.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Ortsclub fördert im Rahmen seiner Satzung die Eigenständigkeit seiner Sportjugend. Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Den Mitgliedern der Jugendgruppe werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Aufgaben der Jugendgruppe sind unter anderem:
– Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen,
– durch ein sachgerechtes, altersorientiertes Angebot,
– Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Lebensfreude,
– Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen in der modernen Gesellschaft, und Vermittlung der Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen,
– Förderung der Mitbestimmung, Mitwirkung und Mitverantwortung der Mitglieder, – Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit,
– Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
– Pflege internationaler Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung.

§ 3 Organ und Leitung

Organ der Jugendgruppe ist die Jugendversammlung. Die Leitung der Jugendgruppe erfolgt durch den/die Jugendleiter/in und bei Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Jugendleiter/in.

§ 4 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Gremium der Jugendgruppe auf Ortsclubebene.
4.1 Zusammensetzungen stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind:
– die Mitglieder der Jugendgruppe ab dem vollendetem 10. Lebensjahr,
– alle gewählten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendgruppe. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.2 Verfahrensbestimmungen
Die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt, mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des AC Münster im ADAC. Auf Antrag von wenigstem einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendgruppe muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen, mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen, stattfinden. Die ordentliche Jugendversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher von dem/der Jugendleiter/in einberufen und geleitet, soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit ein/e Versammlungsleiter/in gewählt wird. Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder sind vom/von der Jugendleiter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des jeweiligen Mitgliedes der Jugendgruppe einzuladen. Der /Die Vorsitzende des Vorstandes des AC Münster im ADAC ist zur Jugendversammlung einzuladen. Diese/r oder ein/e vom Vorstand benannte/r Stellvertreter/in nimmt an der Versammlung teil. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Anträgen zur Änderung der Jugendordnung durch die Mitgliederversammlung des AC Münster im ADAC. Über jede Jugendversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem alle Beschlüsse aufzunehmen sind und das vom/von der Jugendleiter/in zu unterzeichnen ist.
4.3 Aufgaben der Jugendversammlung
– Entgegennahme der Berichte des/der Jugendleiters/in,
– Bericht des/der Kassenwartes/in und der Rechnungsprüfer,
– Feststellung der Stimmliste,
– Entlastung der Vertreter der Jugendgruppe,
– Wahlen (Jugendleiter/in, stellvertretende/r Jugendleiter/in, Kassenwart/in),
– Wahl von zwei Kassenprüfern, von denen mindestens eine/r Mitglied des Vorstandes sein muss,
– Wahl von eventuellen Delegierten,
– Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen und Beratung über Jugendveranstaltungen.
4.4 Die Vertreter der Jugendgruppe werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt, Kassenprüfer und eventuelle Delegierte jährlich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Ortsclubmitglied über 18 Jahre ist wählbar; der/die Jugendleiter/in muss das 21. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet eine von der Jugendversammlung gewählte Person vorzeitig während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand des AC Münster im ADAC bis zur Nachwahl eine kommissarische Beauftragung aussprechen.

§ 5 Vertreter der Jugendgruppe

Aufgaben der gewählten Vertreter der Jugendgruppe
5.1 Jugendleiter/in (Vorsitzende/r),
– Vertretung der Jugendgruppe auf Ortsclubebene,
– Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung,
– Entscheidung über die Verwendung der der Jugendgruppe zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung,
– Vorbereitung von Haushaltsplan und Jahresabschluss,
– Vorbereitung der Jugendversammlung, Erstellung eines Jahresberichtes und eines Jahresprogramms,
– Veranstaltungen und Aktionen zu planen, vorzubereiten und zu leiten,
– Mitarbeit in den Organen des Vereins,
– Überwachung und der Einhaltung der allgemeinen und sportbezogenen Jugendschutzbestimmungen.
5.2 Stellvertretende/r Jugendleiter/in
– Vertreter in allen Belangen bei Abwesenheit des/der Jugendleiters/in
– Unterstützung des/der Jugendleiters/in
5.3 Kassenwart/in
– Führung des Jugendkasse
Die/Der Jugendleiter/in und der/die Stellvertreter/i sind Mitglied im Vorstand des AC Münster im ADAC und müssen in allen Fragen, welche die Jugendgruppe betreffen, gehört werden. Für Einzelfragen können weitere Fachkräfte zur Beratung hinzugezogen werden.

§ 6 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Mitgliederversammlung des AC Münster im ADAC beschlossen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung des AC Münster im ADAC in Kraft.

                                                                                                                                              Münster, 23.02.2018

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